2R EX.2024.946 - OGH.2025.11
1) Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs 2 ZPO im Kostenpunkt gilt auch für das Exekutionsverfahren.
2) Dem OGH steht es frei, verspätete oder absolut unzulässige Rechtsmittel aus dem einen oder anderen Grund oder aus beiden Gründen zurückzuweisen.