Verfahren

Verfahrensablauf

In Zivilsachen ent­scheidet der Fürst­liche Ober­ste Gerichtshof nicht öffent­lich. In Amtshaf­tungssachen ist der Fürst­liche Ober­ste Gerichtshof Beru­fungs­in­stanz und ent­scheidet nach Durchführung einer mündlichen Beru­fungs­verhand­lung. Die Ent­schei­dungen des Ober­sten Gerichtshofs ergehen auf­grund von Revisionen in Urteilsform, auf­grund von Revisionsrekursen in Beschlussform.

(Ein­gehend zum Ablauf des Zivil­verfahrens vor dem Ober­sten Gerichtshof siehe Hubertus Schu­macher, Das Revisions­verfahren, in Schu­macher [Hrsg], Hand­buch des Liechten­steini­schen Zivilprozess­rechts
[er­scheint 2020]).

In Strafsachen ent­scheidet der Fürst­liche Ober­ste Gerichtshof  über Revisionen  (§§ 234 ff StPO) gegen Urteile des Fürst­lichen Ober­gerichtes in Urteilsform und mit Beschluss über Revisions­be­schwerden (§ 240 StPO).  Er ist auch als zweite Instanz zuständig für  Beschwerden gegen Ent­schei­dungen des Fürst­lichen Ober­gerichtes in Disziplinarsachen, nach dem Rechtsanwalts­ge­setz (Art 100 RAG), nach dem Patentanwalts­ge­setz (Art 24 PAG) und nach dem Ärzte­ge­setz (Art 31 ÄrzteG). Seine Ent­schei­dungen im Beschwerde­verfahren ergehen immer in nicht öffent­licher Sitzung. Zur Ent­schei­dung über eine Revision kann in Ausnahmefällen eine mündliche Verhand­lung anberaumt werden, anson­sten ent­scheidet der Ober­ste Gerichtshof auch hier in nicht öffent­licher Sitzung ohne mündliche Verhand­lung (§ 237 Abs 1 StPO).