Rechtssatz
§ 272 ZPO: Fragen der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung gehören in den Bereich des Prozessrechts und sind daher nach der lex fori zu beurteilen.
§ 272 ZPO, Art 17 PGR: „Geschäfts(un)fähigkeit“ stellt einen rechtlichen Schluss aus einem erst festzustellenden und daher den Beweisgegenstand bildenden Gesundheits- bzw Geisteszustand dar.
§§ 351 ff ZPO: Ein Privatgutachten ist selbst dann, wenn es von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt wurde, nicht als Sachverständigengutachten, sondern verfahrensrechtlich als Privaturkunde anzusehen. Daraus folgt, dass das Privatgutachten den Regeln des Urkundenbeweises unterliegt. Als solche beweisen Privatgutachten lediglich, welche Ansicht der Verfasser vertritt.
§ 432 Abs 2 ZPO, §§ 351 ff ZPO: Nach der Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sind dem Rechtsmittel angeschlossene Privatgutachten grundsätzlich unbeachtlich.
§ 472 Z 2 ZPO: Verfahrensmängel in erster Instanz, die im Berufungsverfahren gerügt und von der Berufungsinstanz verneint wurden, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 472 Z 2 ZPO Auch die prozessuale Entscheidung, ob eine Beweisergänzung notwendig erscheint, ist ein – in dritter Instanz unüberprüfbarer – Akt der Beweiswürdigung. Daher ist die Frage, ob dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres einzuholen gewesen wäre oder ob die Privatgutachten bzw Stellungnahmen zu erörtern gewesen wären, eine Frage der in dritter Instanz nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.
03 CG.2020.102 - OGH.2023.104