Rechtssatz
§ 54 Abs 1 ZPO: Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die zu verzeichnenden Kosten nach Tarifansätzen, Einheitssatz, allenfalls Streitgenossenzuschlag, Barauslagen und Mehrwertsteuer aufzuschlüsseln sind; demnach ist es nicht Sache des Gerichts, aus einem allenfalls umfangreichen Akt die angeführten Grundlagen für den Kostenzuspruch herauszufiltern, und nachzuvollziehen, welche Dolmetschgebühren von einer Partei tatsächlich entrichtet wurden; das Verzeichnen von nicht nachvollziehbaren Pauschalbeträgen ist unzulässig.
§§ 84, 85 ZPO: Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der nur pauschal und ohne hinreichende Angaben verzeichneten Kosten würde auf eine unzulässige Umgehung der schon ihrem Wortlaut nach zwingenden Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO hinauslaufen. Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Fall jedenfalls dann nicht möglich, wenn Mängel nicht auf ein Versehen zurückzuführen sind, und die Verbesserung faktisch zum Austausch von bewusst unrichtig gemachten Angaben führen würde.
Wurden im Kostenverzeichnis die richtigen Ansätze angesprochen, schadet es nicht, dass wegen eines offenbaren Versehens eine unrichtige Gesamtsumme ausgeworfen wurde. Vielmehr ist der nach den richtigen Ansätzen korrekt zu errechnende Betrag zuzuerkennen.