Gesetzesstelle
Art 204ff SR
Rechtssatz
1) Der belastete Grundeigentümer darf nicht hindern, was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist. Währendem der Berechtigte verpflichtet ist, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben („servitus civiliter exercenda), darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Das Verbot gegen den Belasteten, Handlungen vorzunehmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit verhindern oder erschweren, bildet das Spiegelbild des Gebots zur schonenden Rechtsausübung.
2) Nicht jede Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit ist unzulässig, sondern nur die erhebliche.
3) Die Erheblichkeit beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung.
15 CG.2018.313 - OGH.2021.113