Grobe Mängel in der Rechtsmittelausfertigung
Gesetzesstellen:
Art 65 Abs 3 lit d, Art 66 Abs 1 lit d AussStrG (§ 472 Z 4, § 475 Abs 2 ZPO)
Rechtssatz:
Das völlige Fehlen einer Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss löst auch kein Verbesserungsverfahren aus. Bei einem berufsmässigen Parteienvertreter wiegt die vollständige Inhaltsleere eines Rechtsmittels umso mehr, als ein einfacher Blick in das Gesetz (Art 65 Abs 3 lit d und Art 66 Abs 1 lit d AussStrG) die Notwendigkeit der Befassung mit der rechtlichen Beurteilung der zweitinstanzlichen Entscheidung aufzeigen würde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat nicht aus einem Wirrwarr an teils nicht nachvollziehbaren (Schein)Argumenten heraus zu interpretieren, was der Rechtsmittelwerber eigentlich gemeint haben könnte.