Rechtsprechung

Rechtssätze

  • Zur fürsorglichen Unterbringung bei Gefahr in Verzug

    04 SH.2023.26

    Rechtssatz

    1. Art 18g Abs 2 Satz 2 SHG: Bei der Frist von 15 Arbeitstagen handelt es sich um eine instruktionelle Frist. Wird diese von der Einrichtung nicht eingehalten, bringt dies keine unmittelbaren Säumnisfolgen mit sich.

    2. Verneint das Rekursgericht eine erstgerichtliche Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit, so kann dies im Allgemeinen vom OGH nicht überprüft werden, sofern sich das Rekursgericht inhaltlich und umfassend mit der entsprechenden Rüge auseinandergesetzt hat bzw. keine aktenwidrige Begründung vorliegt. Ob dieser Grundsatz zum Wohl eines Betroffenen im Unterbringungsverfahren durchbrochen wird, muss in diesem Verfahren nicht abschliessend geprüft werden.

    3. In jenen Fällen, in denen ein gerichtlicher Beschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt, steht dem Betroffenen (Beeinträchtigten) auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen – hier: nach Aufhebung der Unterbringung – ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (auch mit Hinweis auf Judikatur des Schweizer Bundesgerichts).

    04 SH.2023.26 . OGH.2023.60

  • Zur Haftung des Treuhänders

    03 CG.2021.71 vom 07.07.2023

    Rechtssatz

    § 1304 ABGB: Eine fahrlässige, zum Schaden der Verbandsperson führende Unterlassung eines Dritten führt im Regelfall zu keiner Schadenersatzpflicht gegenüber einer Verbandsperson, die (durch ihre Organe) vorsätzlich zu ihrem Nachteil handelte (Fortschreibung der Judikatur zu LES 2006, 357).

  • Zum Haftungsausschluss in der Berufshaftpflichtversicherung

    09 CG.2021.299 vom 05.05.2023
  • Streitanhängigkeit zwischen Sicherungsanträgen

    03 CG.2020.102 vom 31.03.2023
  • Letter of Wishes und Scheidung des Stifters

    09 CG.2021.195 vom 03.03.2023

    Rechtssatz

    § 54 Abs 1 ZPO: Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die zu verzeichnenden Kosten nach Tarifansätzen, Einheitssatz, allenfalls Streitgenossenzuschlag, Barauslagen und Mehrwertsteuer aufzuschlüsseln sind; demnach ist es nicht Sache des Gerichts, aus einem allenfalls umfangreichen Akt die angeführten Grundlagen für den Kostenzuspruch herauszufiltern, und nachzuvollziehen, welche Dolmetschgebühren von einer Partei tatsächlich entrichtet  wurden; das Verzeichnen von nicht nachvollziehbaren Pauschalbeträgen ist unzulässig.

    §§ 84, 85 ZPO: Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der nur pauschal und ohne hinreichende Angaben verzeichneten Kosten würde auf eine unzulässige Umgehung der schon ihrem Wortlaut nach zwingenden Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO hinauslaufen. Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Fall jedenfalls dann nicht möglich, wenn Mängel nicht auf ein Versehen zurückzuführen sind, und die Verbesserung faktisch zum Austausch von bewusst unrichtig gemachten Angaben führen würde.

    Wurden im Kostenverzeichnis die richtigen Ansätze angesprochen, schadet es nicht, dass wegen eines offenbaren Versehens eine unrichtige Gesamtsumme ausgeworfen wurde. Vielmehr ist der nach den richtigen Ansätzen korrekt zu errechnende Betrag zuzuerkennen.