SV.2024.36 - OGH.2025.51
Rechtssatz
1) Nichtigkeit einer Berufungsentscheidung, die trotz Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung bei Nichtvorliegen der sonstigen Voraussetzungen dafür in nicht öffentlicher Sitzung gefällt wurde. Wenn ein Nichtigkeitsgrund in dieser Weise verwirklicht wurde, ist auch nicht zu prüfen, ob dadurch inhaltlich die Rechtsposition der betreffenden Partei beeinträchtigt wurde oder nicht. Ausserdem hat das Revisionsgericht in diesem Fall auf die weiteren inhaltlichen Ausführungen der im Revisionsverfahren eingebrachten Schriftsätze schon deshalb nicht einzugehen, weil durch die unterbliebene Einbeziehung von relevantem Vorbringen und massgeblichen Anträgen eines Verfahrensbeteiligten durch die Vorinstanz eine unvollständige Entscheidungsgrundlage besteht.
2) Wenn nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wird, ist § 51 ZPO nicht anzuwenden.