SV.2024.26 - OGH.2025.29
Rechtssatz
Wenn die gesetzliche Regelung für die Schutzbedürftigen mit Status S eingeordnet wird, wird aus den Gesetzesmaterialien deutlich erkennbar, dass es der Regierung darum geht, im Sozialversicherungsrecht keine unnötigen Anreize zu schaffen bzw Missbräuche zu verhindern. Damit zeigt sich, dass die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Schutzbedürftigen einschränkend zu verstehen ist und prinzipiell derjenigen der Asylsuchenden (und nicht der engeren Kategorie der vorläufig Aufgenommenen) entspricht. Es kann insoweit ohne klar fassbare Regelung im IVG nicht angenommen werden, Schutzbedürftige könnten – wie vorläufig Aufgenommene – Anspruch auf Hilfsmittel der IV erheben (E 14).