Rechtssatz
1. Eine Feststellungsklage muss auf einem ausreichend individualisiert vorgebrachten Tatsachensubstrat aufbauen und muss auf dieser Basis die Annahme gerechtfertigt sein, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt und als weitere prozessuale Voraussetzung auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu bejahen ist. Soll ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach festgestellt werden, dann sind sämtliche Tatbestandselemente eines Schadenersatzanspruchs zu behaupten. Dies betrifft, wie dies im Folgenden noch zur hier relevanten Klage auszuführen ist, insbesondere auch den aus der rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung des Beklagten dem Kläger kausal drohenden Nachteil (Schaden).
2. Art 308 Abs 2 PGR verbietet der Gesellschaft, aus dem geschützten Gesellschaftsvermögen Leistungen an den Aktionär zu erbringen, statuiert ein Verbot der Einlagenrückgewähr.
3. Der Abtretung von Forderungen einer Gesellschaft an einen Gesellschafter ohne substantiierte Behauptung ihrer statutenmässigen bzw gesellschaftsrechtlichen Rechtfertigung (Fremdüblichkeit bzw betriebliche Rechtfertigung) steht das Verbot der Einlagenrückgewähr entgegen. Hier handelt es sich um eines der wichtigsten Prinzipien und der zwingenden Bestimmungen des Kapitalerhaltungsrechts, das im Fall der Zession von Ansprüchen einer AG an Gesellschafter jedenfalls zu berücksichtigen und dessen Nichtvorliegen im Fall der Geltendmachung von Gesellschaftsansprüchen durch einen Zessionar Gegenstand der Behauptungsbasis ist.
05 CG 2023.333 - OGH.2025.12
#Schlüssigkeit einer Klage #Forderungsabtretung, notwendige Behauptungen