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Rechtssätze zu #Invalidität, medizinische Gutachten
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  • Invalidität: erforderliche Abklärungsmassnahmen

    SV.2024.10 vom 07.02.2025

    Rechtssatz

    Die Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen sind, äussert sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert,
    (1) ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und
    (2) ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen (E 9).

    Eine allfällige Nichtberücksichtigung von medizinischen Leitlinien lässt ein medizinisches Gutachten nicht bereits deshalb als unzulänglich erscheinen (E 11.4). Es besteht – sowohl für den Versicherungsträger als auch für die versicherte Person – kein Anspruch darauf, ein Gutachten im Sinne einer „second opinion“ einzuholen. Wenn ein bei den Akten liegendes Gutachten den inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise genügt, sind die Abklärungen insoweit nicht weiter voranzutreiben (E 8).

    SV.2024.10 - OGH.2024.104

    #SARS-Cov-2, postexertionale Malaise  #Invalidität, erforderliche Abklärungsmassnahmen  #Invalidität, medizinische Gutachten  #Gutachten, Zweitmeinung  

Entscheidungen des OGH

    SV.2024.10

    Urteil vom 07.02.2025

    SV.2024.10 - OGH.2024.104

    #SARS-Cov-2, postexertionale Malaise  #Invalidität, erforderliche Abklärungsmassnahmen  #Invalidität, medizinische Gutachten  #Gutachten, Zweitmeinung  
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