Rechtssatz
Das rechtliche Gehör hat im Verfahren der IV ein zentrales Gewicht, was gerade bei medizinischen Gutachten Bedeutung hat. Zugleich zeigt die massgebende Rechtsprechung, dass Stellungnahmen einer Partei inhaltlich gewürdigt werden müssen und nicht lediglich „pro forma“ zur Kenntnis genommen werden dürfen. Konkretisiert wird der Gehörsanspruch dadurch, dass bei medizinischen Gutachten Ergänzungsfragen gestellt werden können, wobei die Rechtsprechung zugleich geklärt hat, dass sich der Versicherungsträger darauf beschränken kann, erhebliche Fragen den Sachverständigen weiterzuleiten, und von einer Weiterleitung absehen kann, wenn davon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden dürfen (E 9.5, 10.3).
Wenn Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig abgebildet sind, sondern vielmehr Nachteile bestehen, die sich selbst im Rahmen eines gesundheitlich bedingt bereits reduzierten Pensums bemerkbar machen, bedeutet eine Berücksichtigung dieser Faktoren in Form einer Korrektur des Tabellenlohns somit keine doppelte (und damit ungerechtfertigte) Anrechnung. Soweit die Frage, ob ein Leidensabzug zu gewähren ist, von den Parteien im gegenständlichen Verfahren thematisiert worden ist, rechtfertigt es sich, im Verfahren des OGH die Höhe des Leidensabzugs direkt zu bestimmen. Zwar wird nicht übersehen, dass damit gegebenenfalls ein Verlust einer Instanz erfolgen kann, doch rechtfertigt sich dieser Verlust, weil die Frage des Leidensabzugs nur einen Teilbereich der Gesamtbegründung betrifft (E 13).
SV.2024.19 - OGH.2024.90
#rechtliches Gehör #Leidensabzug, Ergänzungsfragen #Leidensabzug, Korrektur