Rechtssatz
Nur der durch die Straftat in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar, der seinen zivilrechtlichen Anspruch nur vom eigentlichen Geschädigten ableitet.
Dem Privatbeteiligten kommt das Recht der Subsidiaranklage zu, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann.
Ein Beteiligungsanspruch des Privatbeteiligten unabhängig von der Möglichkeit eines Privatbeteiligtenzuspruchs im Urteil besteht nach der geltenden Rechtslage nicht mehr.
11 UR.2016.447 - OGH.2023.71
#Revisionsbeschwerde, Zulässigkeit #Privatbeteiligter, Akteneinsicht #Privatbeteiligter, Zession