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Rechtssätze zu #Revisionsbeschwerde, Zulässigkeit
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  • Privatbeteiligter, Zession

    11 UR.2016.447 vom 06.10.2023

    Rechtssatz

    Nur der durch die Straftat in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar, der seinen zivilrechtlichen Anspruch nur vom eigentlichen Geschädigten ableitet.

    Dem Privatbeteiligten kommt das Recht der Subsidiaranklage zu, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann.    

    Ein Beteiligungsanspruch des Privatbeteiligten unabhängig von der Möglichkeit eines Privatbeteiligtenzuspruchs im Urteil besteht nach der geltenden Rechtslage nicht mehr.

    11 UR.2016.447 - OGH.2023.71

    #Revisionsbeschwerde, Zulässigkeit  #Privatbeteiligter, Akteneinsicht  #Privatbeteiligter, Zession  

Entscheidungen des OGH

    11 UR.2016.447

    Beschluss vom 06.10.2023

    11 UR.2016.447 - OGH.2023.71

    #Revisionsbeschwerde, Zulässigkeit  #Privatbeteiligter, Akteneinsicht  #Privatbeteiligter, Zession  Opferhilfegesetz: Art 1  StPO: § 240 Abs 1 Z 4  StPO: § 238 Abs 3  StPO: § 241 Abs 1  StPO: § 235 Abs 4  StPO: § 244  StPO: § 32 Abs 1  StPO: § 32 Abs 2 Z 2  StPO: § 32a Abs 1  
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