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  • Zur straflosen Nachtat

    03 KG.2024.23 vom 04.04.2025

    Rechtssatz

    § 165 StGB enthält in seinem Abs 1 und Abs 2 jeweils rechtlich gleichwertige Begehungsweisen. Verwirklicht ein Täter in Bezug auf denselben Vermögensbestandteil mehrere Begehungsformen eines der beiden Absätze, liegt dennoch nur eine einzige strafbare Handlung vor, weil es sich um ein alternatives Mischdelikt handelt.

    Eine Deckungs- und Verwertungshandlung ist keine „Begleittat“, sondern eine Nachtat. Die Nachtat ist nur straflos, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt.

    Verwahren ist mehr als das Erlangen des blossen Gewahrsams und kann vereinfacht als Sicherung der Beute für weitere Zwecke und somit als Nachtat verstanden werden.

    Regelungsziel des § 165 StGB ist die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch die Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenszuwächse. Normzweck ist die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens sowie der Schutz der Sauberkeit des Finanz- und Wirtschaftsverkehrs vor den verbrecherischen Vermögenswerten. In diesem Zusammenhang dient § 165 StGB auch dem Schutz der Rechtspflege.

    Geschütztes Rechtsgut beim Vergehen des Diebstahles nach § 127 StGB ist fremdes Vermögen bzw bei den Deliktsqualifikationen des § 129 StGB darüber hinaus das Hausrecht sowie auch die Privatsphäre.

    Bei den Tathandlungen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB handelt es sich bereits mangels Identität des Rechtsgutes um keine straflosen Nachtaten des Einbruchsdiebstahles.

    03 KG.2024.23 - OGH.2025.23

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Entscheidungen des OGH

    03 KG.2024.23

    Urteil vom 04.04.2025

    03 KG.2024.23 - OGH.2025.23

    #Nichtigkeitsgrund gemäss § 11 § Z 1 erster Fall StPO  #Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB  #Verwahren der Diebesbeute als Tathandlung der Eigengeldwäscherei  #alternatives Mischdelikt  #Realkonkurrenz  #straflose Nachtat  #Scheinkonkurrenz  #typische Begleittat  #Zusammenrechnungsgrundsatz mach § 19 StGB  #Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB  #ausländische Verurteilungen  #Unschuldsvermutung des Art 6 ABs 2 EMRK  #langes Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen  #Milderungsgrund des langen Wohlverhaltens nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB  #Doppelverwertungsverbot bei Wertung der mehrfachen Wiederholung der Taten bei gewerbsmässiger Begehung als erschwerend  #hoher sozialer Störwert bei Einbrüchen in Wohnstätten  EMRK: Art 6 Abs 2  EMRK: Art 6 Abs 2  StGB: § 73  StGB: § 165 Abs 2  StGB: § 165 Abs 2  StGB: § 29  StGB: § 29  StGB: § 34 Abs 1 Z 2  StGB: § 34 Abs 1 Z 2  StGB: § 34 Abs 1 Z 18  StGB: § 34 Abs 1 Z 18  StGB: § 43a Abs 4  StGB: § 43a Abs 4  StPO: § 221 Z 1 erster Fall  StPO: § 221 Z 1 erster Fall  
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