Eine Leistungseinschränkung, welche auf Aggravation oder ähnlichen Erscheinungen beruht, schliesst einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und damit eine Leistungsanspruch aus. Damit fällt insoweit gewissermassen das Fundament eines Leistungsanspruchs weg. Dies stellt eine gewichtige Wirkung dar, weshalb nicht leichthin auf einen solchen Ausschlussgrund erkannt werden darf (E 10.9).
Die gegenständlich vorgenommene neuropsychologische Abklärung wurde unter Berücksichtigung der massgebenden Elemente durchgeführt. Insbesondere sind die notwendigen Instrumente/Tests eingesetzt worden. Wenn in der Folge ergibt, dass aus neuropsychologischer Sicht wegen einer überwiegend wahrscheinlichen negativen Antwortverzerrung eine Abgabe eines objektivierbaren und reproduzierbaren Befundes nicht möglich ist und dass damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden kann, können die Abklärungen ohne Verletzung des Untersuchungsprinzips eingestellt werden.
SV.2024.8 - OGH.2024.105