Rechtssatz
§ 60 Abs 2 ZPO: Beim Kautionsverfahren handelt es sich um ein summarisches Bescheinigungsverfahren, welches auf prognostischer Grundlage beschleunigt durchzuführen ist.
Der Betrag der zu leistenden Sicherheit ist nicht „auf das Komma genau“ zu berechnen, zumal es sich immer um eine Prognoseentscheidung handelt, der eine Ungenauigkeit immanent ist.
§ 60 Abs 2, § 273 ZPO: Entscheidungen des Gerichts aufgrund richterlicher Betragsschätzung (§ 273 ZPO) können nur unter dem Aspekt eines „Ermessensexzesses“ erfolgreich bekämpft werden.
§ 267 Abs 1 ZPO: Ein schlüssiges Geständnis mangels eines ausdrücklichen Bestreitens des gegnerischen Vorbringens kann grundsätzlich nur unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringen der nicht bestreitenden Partei angenommen werden.
CO.2023.1 - OGH.2023.43
GGG: Art 17 Abs 2 GGG: Art 38 Abs 2 lit a